( AngG § 27, ABGB § 863 ) Selbst wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der einen Entlassungsgrund gesetzt hat, Gelegenheit geben wollte, sich ihm gegenüber persönlich nochmals zu rechtfertigen (was im vorliegenden Fall per Autotelefon möglich gewesen wäre), und man die Meinung teilt, dass einem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne, einen Arbeitnehmer, der mit einem wertvollen Pkw samt Ladung unterwegs war, telefonisch zu entlassen, hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, um sich des Entlassungsgrundes nicht zu begeben, jedenfalls nicht mehr am Abend für den Folgetag weitere Aufträge erteilen dürfen, sondern ihn dienstfrei stellen und ihm erklären müssen, dass er sich nach persönlicher Rücksprache mit ihm weitere Schritte vorbehalte. OGH 8 Ob A 1/99a v. 21.01.1999.