( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, ABGB § 1157 ) Eine Kündigung ist nicht betriebsbedingt, wenn der Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung im (Gesamt-)Betrieb des Arbeitgebers in Verwendung genommen werden kann. Ein Arbeitgeber kommt seiner sozialen Gestaltungspflicht aber nicht nach, wenn er einem Arbeitnehmer (hier: Zeitungszusteller) einen inhaltlich völlig anderen Arbeitsbereich (Expeditarbeit) bei einer anderen Firma - bei einem anderen Rechtssubjekt, mag das Unternehmen auch zum Konzern gehören - anbietet. ASG Wien 10 Cga 228/96p v. 24.08.1998, rk.