( AngG § 23 Abs 2 ) Im Fall der Auflösung eines Unternehmens enfällt die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Arbeitgebers derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann. Ist der Arbeitgeber aber bereits verstorben, entfällt die Möglichkeit eines Bezuges auf die persönliche Wirtschaftslage des Arbeitgebers, die die Anwendung des § 23 Abs 2 AngG voraussetzt. OLG Wien 9 Ra 274/98z v. 18.12.1998, Revision unzulässig.