( AngG § 23 ) Bei Abrechnung des Arbeitnehmers und dem anschließenden „Stempelngehen“ nach Saisondienstverhältnissen, sohin der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld, das nur für den Fall der Beendigung oder Unterbrechung des Dienstverhältnisses zusteht, ist ungeachtet der Etikettierung der Freisetzungsvereinbarung, allerdings unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erforschung der Parteienabsicht idR davon auszugehen, dass die Indizien für eine jeweilige Beendigung der Dienstverhältnisse sprechen, deren Dauer für sich allein keinen Abfertigungsanspruch begründen. OGH 9 Ob A 323/98k v. 20.01.1999.