( AngG § 19, ABGB § 879 ) Die Befristung des Dienstverhältnisses (Kettendienstvertrages) eines Studenten kann nicht mit dessen Interesse, seine Arbeitsverpflichtung mit den Anforderungen des Studiums in Einklang zu bringen, gerechtfertigt werden, wenn bereits die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Dienstverhältnis sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit dem Interesse des Studenten ausreichend Rechnung tragen. Bundesarbeitsgericht/BRD 7 AZR 561/97 v. 29.10.1998. (Betriebs-Berater 1999/962, Heft 18)