( ABGB § 1154 ) Eine zusätzlich zum Gehalt gewährte prozentuale Beteiligung an dem vom Angestellten erzielten Umsatz ist keine widerrufbare Sonderleistung, sondern Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Die Vereinbarung, dass diese Umsatzbeteiligung im Folgejahr in monatlichen gleichen Raten ausgezahlt werden soll, regelt nur die Fälligkeit. Sie bewirkt nicht, dass der Anspruch untergeht, wenn das Dienstverhältnis im folgenden Jahr nicht mehr besteht. Bundesarbeitsgericht/BRD 9 AZR 223/97 v. 08.09.1998. (NZA 1999/420, Heft 8)