( ABGB § 1153, AngG § 27 Z 4 ) Nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände, wie dies etwa bei einer Betriebsverlegung der Fall ist, und bei Fehlen einer eindeutigen Vereinbarung über den Umfang der Arbeitspflicht und den Arbeitsort ist bei Prüfung, ob eine Verpflichtung eines Arbeitnehmers gegeben ist, der Anordnung einer Versetzung Folge zu leisten, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ist aber eindeutig eine bestimmte Filiale als Dienstort vereinbart, ist eine einseitig verfügte Versetzung nicht durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt und die Weigerung des Arbeitnehmers, an der neuen Arbeitsstätte tätig zu werden, erfolgt daher zu Recht, so dass der Arbeitnehmer nicht rechtswirksam entlassen werden kann. OLG Wien 7 Ra 209/98a v. 21.10.1998.