( ABGB § 1154a, § 984 ) Unter Vorschuss ist die Vorauszahlung eines noch nicht fälligen Entgelts zu verstehen. Mit dem Vorschuss wird daher eine erst später entstehende oder fällig werdende Schuld ganz oder zum Teil im Voraus getilgt. Dies hat zur Folge, dass sich der künftige Entgeltanspruch um den vorausbezahlten Betrag mindert. Es kommt daher nicht zu einer Aufrechnung mit dem Vorschuss gegen die künftige Forderung. Vielmehr wird der Vorschuss vom Entgeltanspruch abgerechnet, also lediglich rechnerisch von diesem in Abzug gebracht. OLG Wien 7 Ra 291/98k v. 22.12.1998, Revision unzulässig.