( DHG § 2 Abs 1, GehG § 20, ABGB § 1014 ) Entsteht bei einem leicht fahrlässigen, von einem Arbeitnehmer (öffentlich Bediensteten) bei einer Dienstfahrt mit dem eigenen Kfz verschuldeten Verkehrsunfall diesem ein Schaden, für dessen Behebung er einen Kredit aufzunehmen hat, hat er aus dem Titel der Risikohaftung auch Anspruch auf Ersatz der Kreditzinsen gegenüber dem Arbeitgeber.
VwGH 93/12/0117 v. 02.09.1998