( BAO § 303 Abs 1 ) Ein Freispruch im Strafverfahren stellt außerhalb des Vorfragentatbestandes keinen Wiederaufnahmegrund dar, wenn das freisprechende Urteil nicht auf Tatsachen oder Beweismitteln beruht, die ohne Verschulden im Finanzverfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. VwGH 96/15/0108 v. 25.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)