( ABGB § 1325 ) Ein durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall geschädigter Pfuscher hat Anspruch auf Verdienstentgang auch hinsichtlich der von ihm zu verrichtenden Schwarzarbeiten.
OGH 2 Ob 289/97g v. 25.03.1999
Bei Prüfung der Frage der Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs aus Pfuscharbeiten ist zunächst zu beachten, dass nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Die ohne gewerberechtliche Genehmigung erfolgte Ausübung eines Gewerbes wird zwar unter Strafe gestellt, die Nichtigkeit dieser Tätigkeit aber ausdrücklich nicht ausgesprochen. Fehlt aber eine ausdrückliche Nichtigkeitsanordnung, kann sie nur dem Normzweck entnommen werden.