( EStG § 2 Abs 3 ) Bei Beantwortung der Frage, ob eine Betätigung als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei zu beurteilen ist, sind die objektiven Ertragsaussichten der Betätigung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes unter Außerachtlassung unvorhersehbarer widriger Umstände zu prüfen. VwGH 94/13/0167 v. 17.03.1999. (Bescheid aufgehoben)