( UmgrStG § 12 Abs 2 Z 1 ) Ist die Tätigkeit einer Vermietungs-OEG, die ihre Einkünfte aus der Vermietung eines zu deren Betrieb bestimmten Gebäudes an eine GmbH erzielt und die vor Erzielung eines Gesamtgewinnes in diese GmbH eingebracht werden soll, so angelegt, dass sie vor Einbringung in diese GmbH unter Außerachtlassung der Einbringung und ihrer Folgen als potentiell geeignet zu qualifizieren ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Totalgewinn zu erzielen, stellt die OEG einen einbringungsfähigen Betrieb auch dann dar, wenn als Folge der Einbringung aus der bisher betriebenen Vermietungstätigkeit ein Totalgewinn tatsächlich (infolge Zusammenfallens der Eigentümer- mit der Mieterstellung) nicht mehr erzielbar sein sollte.