( MSchG § 15 Abs 1 ) Erkrankt eine Beamtin vor Zustellung des ihr einen Karenzurlaub gewährenden Bescheides, aber nach dem darin verfügten Beginn des Karenzurlaubs, muss sie diese den Karenzurlaub hinausschiebende Dienstunfähigkeit, die mit dem Fortbezug ihres Bezuges verbunden ist, mit Berufung gegen den Bescheid geltend machen, weil ein bereits laufender Karenzurlaub durch Krankheit nicht unterbrochen wird.