( BAO § 243, § 85 ) Die Erhebung eines Rechtsmittels eventualiter ist zulässig (hier: Ablehnungsantrag gegen den Bürgermeister und Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist sowie in eventu Berufung gegen den Getränkesteuerbescheid). VwGH 98/16/0143 v. 17.12.1998. (Bescheid aufgehoben)