( BewG § 21 ) Im Falle eines Antrages auf Wertfortschreibung (§ 193 Abs 2 BAO) hat der Antragsteller den Nachweis der Wertänderung zu erbringen. Wenn er aber durch ein geeignetes Vorbringen bzw. Beweismittel die Wertminderung eines Grundstückes hinsichtlich Bestand und Umfang eines Gemeingebrauches dem Grunde nach nachgewiesen hat, obliegt es auch der Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht, entsprechende Feststellungen über die Wertverhältnisse zu treffen. Den Antragsteller trifft nicht generell die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachverständigengutachtens. VwGH 97/15/0169 v. 22.04.1999. (Bescheid aufgehoben)