BMF 110502/99-Pr.4/99 v. 17.05.1999
EU-Beitrittsvertrag
Nach dem EU-Beitrittsvertrag kann die Republik Österreich in Abweichung von Art 28 Abs 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie bis 31. 12. 1998 einen ermäßigten Steuersatz auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke anwenden, sofern der Satz nicht unter 10% liegt. Dies bedeutet, dass Österreich auf jeden Fall - also auch im Falle entgegenstehender Richtlinien-Bestimmungen - den ermäßigten Steuersatz von 10% für die Wohnungsvermietung bis 31. 12. 1998 aufrecht erhalten konnte.