( KGG § 13 Abs 5 ) Auch wenn Eltern nach einer einmonatigen Vollkarenz der Frau im Anschluss an die Schutzfrist nur für den Zeitraum von 9 Monaten eine gemeinsame Teilkarenz nebeneinander in Anspruch nehmen, gebührt der Frau, wenn sie im Anschluss daran allein einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, dennoch nur (Teil-)Karenzurlaubsgeld für die Zeit bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ihres Kindes.
OGH 10 Ob S 418/98p v. 04.05.1999