(EStG § 16 Abs 1, § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit d) Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer können im Rahmen mehrerer Einkunftsquellen dann abzugsfähig sein, wenn das Arbeitszimmer auch nur für eine dieser Einkunftsquellen den Mittelpunkt für die entsprechende Betätigung darstellt; dies auch dann, wenn diese Einkunftsquelle bei Betrachtung der Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen nicht im Vordergrund steht.