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Karenzdauer bei teilweise gemeinsamer Teilkarenz

SozialversicherungARD 5036/11/99 Heft 5036 v. 22.6.1999

( KGG § 13 Abs 5 ) Auch wenn Eltern nach einer einmonatigen Vollkarenz der Frau im Anschluss an die Schutzfrist nur für den Zeitraum von 9 Monaten eine gemeinsame Teilkarenz nebeneinander in Anspruch nehmen, gebührt der Frau, wenn sie im Anschluss daran allein einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, dennoch nur (Teil-)Karenzurlaubsgeld für die Zeit bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ihres Kindes.

OGH 10 Ob S 418/98p v. 04.05.1999

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