( ABGB § 879, IESG § 1 Abs 2, § 3a ) Vereinbarungen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten und bei deren Abschluss die Parteien damit rechnen mussten, sie gingen im Ergebnis zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, sind gemäß § 879 Abs 1 ABGB ungültig. Das Vorliegen derartiger Sittenwidrigkeit ist nicht nur im Rahmen der Anfechtungstatbestände der KO und der Anfechtungsordnung wahrzunehmen.