( IESG § 1 Abs 3 Z 3a ) Vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds kann nicht zweimal Kündigungsentschädigung für den selben Zeitraum begehrt werden. Der für den selben Zeitraum geltend gemachte höhere Anspruch schließt den niedrigeren aus, gleichgültig ob es sich um die Konkurrenz zweier Ansprüche auf Kündigungsentschädigung oder eines Anspruchs auf laufendes Entgelt und eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung handelt. Wurde für einen identen Zeitraum bereits Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt, kann nur noch ein darüber hinausgehender Differenzbetrag begehrt werden. OGH 8 Ob S 289/98b v. 11.02.1999.