( ABGB § 879, IESG § 3a ) Bei Hinzutreten besonderer Umstände - z.B. genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmer verbunden mit der Absicht, dadurch die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen - kann das Zuwarten eines Arbeitnehmers mit der Beendigung des Dienstverhältnisses und die nachfolgende Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem Fonds sittenwidrig sein.