( FinStrG § 11 ) Im Finanzstrafverfahren ist es unerheblich, dass das Verhalten einer Person nach der Sachverhaltsgrundlage rechtsrichtig als „Beitragstäterschaft“ zu einem Finanzvergehen zu beurteilen gewesen wäre, weil gemäß der durch § 11 FinStrG institutionalisierten Einheitstäterschaft die 3 Täterschaftsformen rechtlich gleichrangig sind. OGH 15 Os 124/98 v. 27.08.1998.