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ErbStG § 15 Abs 1 Z 17, § 2 Abs 2 Z 4

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5035/30/99 Heft 5035 v. 18.6.1999

( ErbStG § 15 Abs 1 Z 17, § 2 Abs 2 Z 4 ) Werden die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Nachlass vorhandenen Forderungswertpapiere auf die Nachlasspflichtteile und die Erbteile der Erben aufgeteilt (und diesbezüglich von der Abgabenbehörde als steuerfrei nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG behandelt), ist der Erwerb von „endbesteuertem“ Kapitalvermögen seitens des Erblassers erschöpft, so dass darüber hinaus erfolgte Zuwendungen aus Anlass des Todesfalles (hier: Pflichtteilsabfindungen) der Steuerfreiheit iSd § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nicht teilhaftig werden können. Unter Lebenden erfolgte Zuwendungen Dritter zur Pflichtteilsabfindung - die lediglich als todeswegige Erwerbsvorgänge fingiert werden - kommen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung. VwGH 98/16/0362 und VwGH 98/16/0361 v. 27.01.1999. (Beschwerden abgewiesen)

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