( FinStrG § 29 Abs 2 ) Gemäß § 29 Abs 2 zweiter Satzteil FinStrG hat der Täter bei einer Selbstanzeige jene Beträge zu erlegen, für die er zur Haftung herangezogen werden kann. Ist er Beteiligter an einem Vorsatzdelikt nach § 33 Abs 1 FinStrG, ist er für die unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Hinterziehungen Gesamtschuldner (im Falle seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen dieses Deliktes in einer Primärhaftung nach § 11 BAO) und nicht subsidiär Haftender nach § 9 BAO. Um in diesem Fall durch Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, hat er der Behörde nicht nur ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen zu legen, sondern auch die sich daraus ergebenden Beträge, die er schuldet oder für die er zur Haftung als Primärschuldner herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten. OGH 15 Os 87/98 v. 01.10.1998.