( 6. RL 77/388/EWG , Stmk. TourismusG, Tir. TourismusG, Ktn. FremdenverkehrsabgG ) Tourismusabgaben (Fremdenverkehrsabgaben), die von den Unternehmern eines Bundeslandes, die ein wirtschaftliches Interesse am Tourismus haben, zu entrichten sind, sich grundsätzlich nach dem Jahresumsatz bemessen und keinen Vorsteuerabzug vorsehen, sind nicht mehrwertsteuerähnlich und stehen daher der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht entgegen.