( EGV Art 93 Abs 3, EnergieabgabenvergütungsG § 2 Abs 1 ) Die Qualifikation einer Energieabgabenvergütung als Beihilfe scheint dem VfGH insofern fraglich, als Maßnahmen, die ein Ziel der allgemeinen Wirtschaftspolitik verfolgen, indem die mit bestimmten Produktionskosten verbundene Steuerbelastung reduziert wird, keine staatlichen Beihilfen darstellen. Es ist insbesondere fraglich, ob die Energieabgabenvergütung, die auf Unternehmen abstellt, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, und Dienstleistungsbetriebe (wenn auch mit hohem Stromverbrauch) ausschließt, eine derartige Maßnahme sein kann. Der VfGH geht daher vorläufig davon aus, dass der Anwendung des Energieabgabenvergütungsgesetzes die sich aus Art 93 Abs 3 dritter Satz EGV ergebende Sperrwirkung entgegensteht, und legt diese Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. VfGH B-2251/97 undB-2594/97 v. 10.03.1999( ..