( GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 7, VfGG § 88 ) Für Beschwerden an den VfGH, die insofern Erfolg hatten, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung geführt hatten, ist den Beschwerdeführern der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihnen in dem von ihnen angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind, auch wenn die Beschwerden selbst abgewiesen wurden. VfGH B-827/97 u.v.a. v. 16.12.1998.