( ABGB § 1157, VersVG § 75 ) Bei der Versicherung eines fremden Interesses (hier: Betriebshaftpflichtversicherung für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer) kann der (mitversicherte) Leiharbeitnehmer seinen Anspruch nicht selbst geltend machen, sondern nur der Versicherungsnehmer auf Leistung an sich oder den Versicherten (Beschäftiger) klagen. OGH 9 Ob A 340/98k v. 20.01.1999, in Zurückweisung der Revision gegen OLG Wien 10 Ra 103/98k v. 29. 6. 1998.