( ABGB § 1151, ASGG § 51 ) Der sogenannte „freie“ Beschäftigte ist nicht unbedingt eine arbeitnehmerähnliche Person, aber eine Zwischenform zwischen selbständigem und angestelltem Beschäftigten. Bei ihm werden zwar die Arbeitsbedingungen so frei wie möglich gestaltet, er ist aber von dem meist einzigen Geschäftsherrn wirtschaftlich abhängig und auch mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit nicht Unternehmer oder Kaufmann. Auf ihn sind jene arbeitsrechtlichen Normen anwendbar, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen. ASG Wien 18 Cga 248/97i v. 07.07.1998, aufgehoben zur Verfahrensergänzung durch OLG Wien 10 Ra 348/98i, 10 Ra 349/98m v. 22. 3. 1999, Rekurs unzulässig.