Art I Z 13 lit b der RV zum Steuerreformgesetz 2000; 1766 d. Beilagen zu den Stenograph. Prot. des NR XX. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Das System der neu eingeführten Förderung bestimmter Pensionsvorsorgeprodukte (§ 108a und § 108b EStG, siehe dazu näher ARD 5032/1/99) ist derart aufgebaut, dass einerseits für die Beiträge zur Pensionsvorsorge eine Prämienbegünstigung im Ausmaß der schon derzeit bestehenden Bausparprämie eingeführt wird und andererseits weder die Veranlagungserträge aus dem durch die Beiträge aufgebrachten Kapital noch die Auszahlung der Pension einer Besteuerung unterliegen.