Art I Z 22 der RV zum Steuerreformgesetz 2000; 1766 d. Beilagen zu den Stenograph. Prot. des NR XX. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Im Rahmen der Bestimmungen über die Ansprüche ausscheidender Arbeitnehmer besitzen die in einem Sozialplan enthaltenen Normen eine besondere Stellung. Sozialpläne sind Maßnahmen zur Verhinderung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis Z 6 ArbVG (z.B. Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes, Betriebsverlegung, Betriebszusammenschluss).