( BAO § 133 ) Wenngleich es zutrifft, dass keine abgabenrechtliche Verpflichtung besteht, entsprechende Steuerformulare beim zuständigen Finanzamt während der Parteizeiten zu besorgen, macht weder das Fehlen dieser Verpflichtung noch der Umstand, dass beim zuständigen Finanzamt Abgabenerklärungsformulare nicht erhältlich gewesen seien, die Leistung zur Abgabe von Abgabenerklärungen unmöglich oder unzumutbar. Gerade der Umstand, dass es dem Abgabepflichtigen unbenommen bleibt, sich diese Vordrucke wann, wo und wie immer zu besorgen, ermöglicht es ihm, sich diese - wenn sie auf dem Postweg verloren gegangen sind, (abermals) - zusenden zu lassen oder etwa auch bei einem anderen als dem zuständigen Finanzamt zu besorgen. VwGH 98/14/0091 v. 28.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)