( EStG § 98 Z 4, § 70 ) Schließt ein österreichisches Unternehmen mit einem norwegischen Staatsbürger, der ein Jahr bei diesem Unternehmen als Arbeitnehmer (hier: Fußballtrainer) beschäftigt war, einen Vergleich über die Kündigungsentschädigung, unterliegt diese Abfindungszahlung auch dann der inländischen Besteuerung, wenn im Zeitpunkt der Zahlung der ehemalige Arbeitnehmer seine Ansässigkeit nach Norwegen verlegt hat.