( BundesbahnG § 19 Abs 1 Z 1 ) Die von § 19 Abs 1 Z 1 BundesbahnG - im Wege seiner durch den Spruch des VfGHG-72/97 und VfGHG-247/97 v. 2. 10. 1998 = ARD 4987/29/98 bereinigten Fassung - angeordnete Anwendung der dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgabenrechtlichen Begünstigungen auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen umfasst nicht mehr generell die Anwendung gebührenrechtlicher Begünstigungen. Aus der in § 19 Abs 1 Z 1 BundesbahnG ursprünglich vorgenommenen Differenzierung zwischen abgabenrechtlichen und gebührenrechtlichen Begünstigungen ergibt sich nämlich, dass im Anwendungsbereich des § 19 Abs 1 Z 1 BundesbahnG gebührenrechtliche Begünstigungen nicht bereits im Begriff abgabenrechtlicher Begünstigungen enthalten waren, weil sonst die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgenommene Differenzierung von vornherein keinen Sinn gemacht hätte. VwGH 98/16/0346 (früher 96/16/0272) v. 26.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)