( ASVG § 332, VO (EWG)Nr 1408/71 ) Die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein SV-Träger gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, bestimmen sich nach Art 93 Abs 1 VO (EWG)Nr 1408/71 nach dem Recht jenes Mitgliedstaats, dem dieser SV-Träger angehört. Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der SV-Träger tätig ist, die den Regressanspruch des SV-Trägers beschränken oder ausschließen, sind daher auch in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Schlussantrag des Generalanwalts EuGH Rs. C-397/96 v. 04.05.1999, Fall Kordel.