( ASVG § 87 ) Wenn auch bei Prüfung der Voraussetzungen der Verschollenheit ein strenger Maßstab anzuwenden ist, darf dieser dennoch nicht überspannt werden; es genügt, dass ernstliche Zweifel am Fortleben des Betroffenen begründet sind. OLG Linz 11 Rs 192/97 v. 13.08.1997. (ZAS Jud. 2/1999)