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ASVG § 87

SozialversicherungARD 5031/22/99 Heft 5031 v. 1.6.1999

( ASVG § 87 ) Wenn auch bei Prüfung der Voraussetzungen der Verschollenheit ein strenger Maßstab anzuwenden ist, darf dieser dennoch nicht überspannt werden; es genügt, dass ernstliche Zweifel am Fortleben des Betroffenen begründet sind. OLG Linz 11 Rs 192/97 v. 13.08.1997. (ZAS Jud. 2/1999)

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