( ASVG § 456, Krankenordnung-BVA Pkt 33 ) Nach § 456 Abs 1 ASVG - diese Bestimmung ist zufolge § 158 B-KUVG anzuwenden - haben die Träger der Krankenversicherung eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat.