( BPGG § 4 Abs 2 ) Das bloße Herbeischaffen von Brennholz ausschließlich für den Küchenherd in einer mit einer Fernheizung (Zentralheizung) ausgestatteten Wohnung kann nach allgemeiner Lebenserfahrung in größeren zeitlichen Abständen erfolgen und insgesamt im Monat nicht annähernd 10 Stunden erfordern, sieht doch § 2 Abs 3 EinstV selbst für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial einen fixen Zeitwert von nur 10 Stunden vor. OGH 10 Ob S 341/98i v. 20.10.1998.