( BPGG § 4 Abs 1 ) Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist nur dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung handelsüblicher Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten. Nur wenn feststeht, dass er zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen. OGH 10 Ob S 393/98m v. 15.12.1998.