( BPGG § 9 Abs 2 ) Auch wenn der medizinische Befund des Versicherten gleich bleibt, kann eine wesentliche Änderung des Pflegebedarfes vorliegen. Auch bei gleich bleibendem medizinischen Befund kann eine Gewöhnung an bestimmte Leidenszustände zur Wiedererlangung vorübergehend verlorener Fähigkeiten führen oder eine sonstige Änderung in den Auswirkungen auf den Pflegebedarf eintreten. OGH 10 Ob S 333/98p v. 15.12.1998.