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ASVG § 210 Abs 2

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5030/34/99 Heft 5030 v. 26.5.1999

( ASVG § 210 Abs 2 ) Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht. Dabei ist nicht nur der Grad der MdE durch die einzelnen Arbeitsunfälle zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen, sondern es muss berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Bei der Einschätzung der Gesamtminderung besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten. OLG Wien 8 Rs 169/97 v. 03.09.1997. .. ZAS Jud. 2/1999)

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