( ASVG § 210 ) Stützt ein Versicherter seinen Versehrtenrentenanspruch auf einen von mehreren Unfällen und wendet auch der SV-Träger nicht etwa die Notwendigkeit der Feststellung einer Gesamtrente für mehrere Unfälle ein, ist das Sozialgericht nicht berechtigt, auch die anderen Unfälle zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Gleiches muss in dem Fall gelten, dass ein bestimmtes Ereignis als Arbeitsunfall angesprochen wird. Die Einbeziehung eines allenfalls vorausgegangenen Arbeitsunfalls, dessen Prüfung auch noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem SV-Träger war, bedeutet daher eine Überschreitung des Klagebegehrens. OLG Linz 11 Rs 115/97 v. 13.08.1997. (ZAS Jud. 2/1999)