( ASVG § 130 Abs 1 ) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält er gemäß § 130 Abs 1 ASVG für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Solange der Dienstgeber das Entgelt iSd § 49 Abs 1, 3 und 4 ASVG weiter gewährt, beschränkt sich diese Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen. LG Ried i. Innkreis 14 Cgs 230/96 v. 20.08.1997. (ZAS Jud. 2/1999)