( ASVG § 251a Abs 7 Z 1 ) Bei der Prüfung des Pensionsanspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der zuständige SV-Träger, die Frage des Berufsschutzes betreffend, nur die in seinem Versicherungszweig erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen. § 251a Abs 7 Z 1 ASVG gilt nicht für die Frage des Berufsschutzes, sondern nur für die Wartezeit und die Bemessung von Leistungen. OLG Graz 7 Rs 124/97 v. 11.09.1997. (ZAS Jud. 2/1999)