( ASVG § 103 ) Die Aufrechnungsbestimmungen der SV-Gesetze sind gegenüber dem eigentlichen Exekutionsrecht auch idF der EO-Novelle 1991 als vorrangige spezielle Normen zu werten, so dass eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig ist. Die Pfändungsbeschränkungen der EO stehen daher einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen iSd § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen. LG Salzburg 18 Cgs 158/97 v. 17.09.1997. (ZAS Jud. 2/1999)