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ASVG § 107 Abs 2 lit b

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5030/29/99 Heft 5030 v. 26.5.1999

( ASVG § 107 Abs 2 lit b ) Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen 3 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, so dass nicht die einzelnen monatlich erbrachten Pensionsleistungen, sondern das Rückforderungsrecht in seiner Gesamtheit verjährt. OLG Wien 7 Rs 276/97 v. 24.09.1997. (ZAS Jud. 2/1999)

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