( ASVG § 49 Abs 1 ) Unter dem „Anspruchslohn“ wird jenes Entgelt verstanden, auf das der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat, wobei in den Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die SV-Beiträge zu bilden hat. Dies ohne Beachtung des Umstandes, dass ein Lohnanteil, der dem einzelnen Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wird. BMAGS 120.090/3-7/97 v. 14.08.1997. (ZAS Jud. 2/1999)