( ASVG § 21 ) § 22 ASVG sieht zwar vor, dass § 21 Abs 1 ASVG entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder Selbstversicherung gilt, diese Bestimmung schützt jedoch nur jene, deren Selbstversicherung neu beantragt wird. BMAGS 121.042/3-7/97 v. 12.08.1997. (ZAS Jud. 2/1999)